Bundesverfassungsgericht: Unterhaltsberechnung bei zwei unterhaltsberechtigten Müttern
Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 25.01.2011
Die Berechnungsmethode der sogenannten Dreiteilung bei Unterhaltsverpflichtungen für zwei Ehefrauen/Mütter ist verfassungswidrig.
Nach früherem Recht war grundsätzlich die Unterhaltsverpflichtung für die zuerst geschiedene Ehefrau vorrangig gegenüber späteren Ehefrauen oder nichtehelichen Müttern. Dies hat sich mit der Neuerung des Unterhaltsrechts zum 01.01.2008 geändert. In den meisten Fällen sind die Unterhaltsberechtigten gleichrangig, § 1609 Nr. BGB. Daraus hat die Rechtsprechung eine Berechnungsmethode entwickelt, wonach, um den Unterhaltsbedarf der einzelnen Beteiligten festzustellen, alle Einkünfte zusammengezählt und durch drei geteilt werden. Dies hat das Bundesverfassungsgericht wegen fehlender Gesetzesgrundlage und wegen Verstoßes gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht für verfassungswidrig erklärt.
Die Folge ist allerdings nicht sehr gravierend, da sich die Literatur, soweit das bisher zu überblicken ist, weitgehend einig ist, dass bei einer Bedarfsfeststellung alleine aufgrund des Einkommen des Unterhaltsverpflichteten und der ersten Ehefrau dann aufgrund der Unterhaltsverpflichtung für die zweite Ehefrau oder Mutter eine Mangelfallberechnung stattfinden muss.
Wenn also überprüft wird, in welchem Umfang der Unterhaltsverpflichtete leistungsfähig ist, kommt man letztendlich wieder zu einer Dreiteilung.
Eine Änderung ergibt sich voraussichtlich nur für die Fälle, in denen die Unterhaltsberechtigten nicht gleichrangig sind, wenn also beispielsweise die geschiedene Ehefrau einen Unterhaltsanspruch wegen Kinderbetreuung und die neue Ehefrau keine Kinder hat. Dann würde wie früher der Unterhalt für die frühere Ehefrau vorrangig berechnet, und die zweite Ehefrau erhielte nur Unterhalt aus dem Einkommen des Ehemannes, das ihm verbleibt.
Die Berechnungsmethode der sogenannten Dreiteilung bei Unterhaltsverpflichtungen für zwei Ehefrauen/Mütter ist verfassungswidrig.
Nach früherem Recht war grundsätzlich die Unterhaltsverpflichtung für die zuerst geschiedene Ehefrau vorrangig gegenüber späteren Ehefrauen oder nichtehelichen Müttern. Dies hat sich mit der Neuerung des Unterhaltsrechts zum 01.01.2008 geändert. In den meisten Fällen sind die Unterhaltsberechtigten gleichrangig, § 1609 Nr. BGB. Daraus hat die Rechtsprechung eine Berechnungsmethode entwickelt, wonach, um den Unterhaltsbedarf der einzelnen Beteiligten festzustellen, alle Einkünfte zusammengezählt und durch drei geteilt werden. Dies hat das Bundesverfassungsgericht wegen fehlender Gesetzesgrundlage und wegen Verstoßes gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht für verfassungswidrig erklärt.
Die Folge ist allerdings nicht sehr gravierend, da sich die Literatur, soweit das bisher zu überblicken ist, weitgehend einig ist, dass bei einer Bedarfsfeststellung alleine aufgrund des Einkommen des Unterhaltsverpflichteten und der ersten Ehefrau dann aufgrund der Unterhaltsverpflichtung für die zweite Ehefrau oder Mutter eine Mangelfallberechnung stattfinden muss.
Wenn also überprüft wird, in welchem Umfang der Unterhaltsverpflichtete leistungsfähig ist, kommt man letztendlich wieder zu einer Dreiteilung.
Eine Änderung ergibt sich voraussichtlich nur für die Fälle, in denen die Unterhaltsberechtigten nicht gleichrangig sind, wenn also beispielsweise die geschiedene Ehefrau einen Unterhaltsanspruch wegen Kinderbetreuung und die neue Ehefrau keine Kinder hat. Dann würde wie früher der Unterhalt für die frühere Ehefrau vorrangig berechnet, und die zweite Ehefrau erhielte nur Unterhalt aus dem Einkommen des Ehemannes, das ihm verbleibt.
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