Europäischer Gerichtshof: Umgangsrecht des leiblichen Vaters
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 21.12.2010
Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention gewährleistet ein Umgangsrecht des leiblichen Vaters mit seinem Kind, selbst wenn er noch keine sozial-familiäre Beziehung zu seinem Kind aufbauen konnte.
Die bestehende familiäre Beziehung zwischen dem Kind und seinen rechtlichen Eltern hat nicht grundsätzlich Vorrang gegenüber der auf Abstammung beruhenden Beziehung zum Vater. Es muss in jedem Einzelfall geprüft werden, ob die Verweigerung des Umgangs mit dem Wohl des Kindes vereinbar ist.
Der nigerianische leibliche Vater 5jähriger Zwillinge lebte von 2003 bis 2008 in Deutschland, seitdem in Spanien. Er hatte ab 2003 eine zweijährige Beziehung mit der mit einem anderen Mann verheirateten Mutter. Die Zwillinge wurden vier Monate nach Beendigung dieser Beziehung geboren und werden seitdem von der Mutter und deren Ehemann, der rechtlicher Vater ist, zusammen mit drei weiteren gemeinsamen Kindern aufgezogen.
Das Ehepaar gewährte dem leiblichen Vater keinen Umgang. Dagegen gerichtete Anträge wurden von den deutschen Gerichten abgelehnt, weil das BGB in § 1684 nur dem rechtlichen Vater , in § 1685 zwar anderen engen Bezugspersonen Umgang zubilligt, aber nur, wenn bereits eine Bindung besteht.
Art. 8 der EMRK gewährt das Recht auf Achtung des Privat– und Familienlebens. Die vorliegende Entscheidung fasst darunter das Recht auf Achtung des beabsichtigten Familienlebens.
In dieses Recht haben nach dem vorliegenden Urteil des EUGHMR die deutschen Gerichte ohne ausreichende Gründe eingegriffen, weil sie nicht überprüft haben, ob die Herstellung eines Umgangskontaktes im Interesse der Kinder geboten sei. Außerdem sei unberücksichtigt geblieben, dass das Fehlen der sozial familiären Beziehung des leiblichen Vaters zu seinen Kindern diesem nicht zuzurechnen sei, weil er sich ab Geburt der Kinder um Umgang bemüht habe. Es käme in Betracht, dass in diesem Fall das Kindeswohl das Interesse der Eltern an einem ungestörten Familienleben überwiege.
Infolge dieses Urteils muss künftig in jedem einzelnen Fall geprüft werden, ob das Wohl des betroffenen Kindes einen Umgang mit dem leiblichen Vater erforderlich macht. Dies gilt auch, wenn der leibliche Vater bisher keinerlei Kontakt zu seinem Kind hatte und ein anderer die rechtliche und soziale Vaterschaft mit den damit verbundenen Pflichten übernommen hat.
Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention gewährleistet ein Umgangsrecht des leiblichen Vaters mit seinem Kind, selbst wenn er noch keine sozial-familiäre Beziehung zu seinem Kind aufbauen konnte.
Die bestehende familiäre Beziehung zwischen dem Kind und seinen rechtlichen Eltern hat nicht grundsätzlich Vorrang gegenüber der auf Abstammung beruhenden Beziehung zum Vater. Es muss in jedem Einzelfall geprüft werden, ob die Verweigerung des Umgangs mit dem Wohl des Kindes vereinbar ist.
Der nigerianische leibliche Vater 5jähriger Zwillinge lebte von 2003 bis 2008 in Deutschland, seitdem in Spanien. Er hatte ab 2003 eine zweijährige Beziehung mit der mit einem anderen Mann verheirateten Mutter. Die Zwillinge wurden vier Monate nach Beendigung dieser Beziehung geboren und werden seitdem von der Mutter und deren Ehemann, der rechtlicher Vater ist, zusammen mit drei weiteren gemeinsamen Kindern aufgezogen.
Das Ehepaar gewährte dem leiblichen Vater keinen Umgang. Dagegen gerichtete Anträge wurden von den deutschen Gerichten abgelehnt, weil das BGB in § 1684 nur dem rechtlichen Vater , in § 1685 zwar anderen engen Bezugspersonen Umgang zubilligt, aber nur, wenn bereits eine Bindung besteht.
Art. 8 der EMRK gewährt das Recht auf Achtung des Privat– und Familienlebens. Die vorliegende Entscheidung fasst darunter das Recht auf Achtung des beabsichtigten Familienlebens.
In dieses Recht haben nach dem vorliegenden Urteil des EUGHMR die deutschen Gerichte ohne ausreichende Gründe eingegriffen, weil sie nicht überprüft haben, ob die Herstellung eines Umgangskontaktes im Interesse der Kinder geboten sei. Außerdem sei unberücksichtigt geblieben, dass das Fehlen der sozial familiären Beziehung des leiblichen Vaters zu seinen Kindern diesem nicht zuzurechnen sei, weil er sich ab Geburt der Kinder um Umgang bemüht habe. Es käme in Betracht, dass in diesem Fall das Kindeswohl das Interesse der Eltern an einem ungestörten Familienleben überwiege.
Infolge dieses Urteils muss künftig in jedem einzelnen Fall geprüft werden, ob das Wohl des betroffenen Kindes einen Umgang mit dem leiblichen Vater erforderlich macht. Dies gilt auch, wenn der leibliche Vater bisher keinerlei Kontakt zu seinem Kind hatte und ein anderer die rechtliche und soziale Vaterschaft mit den damit verbundenen Pflichten übernommen hat.
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