Gerichtsbeschluss: Umgang beim Vater mit Übernachtungen auch bei ungünstigen Wohnverhältnissen
Entscheidung des Kammergerichts Berlin vom 10.01.2011:
Der Regelumgang umfasst regelmäßig auch dann Übernachtungen beim umgangsberechtigten Elternteil, wenn dessen häusliche Verhältnisse — beengte Wohnverhältnisse, fehlendes Kinderbett, kalter Zigarettenrauch - ungünstig sein sollten.
Die beiden Kinder waren acht und sechs Jahre alt. Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg hatte im November 2010 Übernachtungsbesuche angeordnet. Der Kindesvater wurde vom Amtsgericht verpflichtet, das Rauchen während der Umgangszeiten in geschlossenen Räumen zu unterlassen.
Die Beschwerde der Kindesmutter gegen die Übernachtungen wurde vom Kammergericht abgelehnt. Zwar wohne der Kindsvater in sehr beengten Verhältnissen ohne ausreichende Schlafmöglichkeiten für seine Kinder. Er habe aber glaubhaft versichert, dass er in eine größere Wohnung umziehen und Schlafstätten für seine Kinder besorgen wolle.
Soweit der Kindesvater verpflichtet worden sei, das Rauchen während der Umgangszeiten in geschlossenen Räumen zu unterlassen, sei ein gegebenenfalls noch verbleibender Geruch nach kaltem Rauch in der Wohnung kein Gesichtspunkt, der den Übernachtungen entgegenstehe, da kaltem Zigarettenrauch jedenfalls durch kräftiges Lüften begegnet werden könne.
Das Ganze wird damit begründet, dass das Umgangsrecht einen hohen verfassungsrechtlich geschützten Rang habe und die Bedeutung von Übernachtungen für die Erhaltung und Verbesserung der kindlichen Beziehungen zum Umgangselternteil bedeutsam sei.
Der Regelumgang umfasst regelmäßig auch dann Übernachtungen beim umgangsberechtigten Elternteil, wenn dessen häusliche Verhältnisse — beengte Wohnverhältnisse, fehlendes Kinderbett, kalter Zigarettenrauch - ungünstig sein sollten.
Die beiden Kinder waren acht und sechs Jahre alt. Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg hatte im November 2010 Übernachtungsbesuche angeordnet. Der Kindesvater wurde vom Amtsgericht verpflichtet, das Rauchen während der Umgangszeiten in geschlossenen Räumen zu unterlassen.
Die Beschwerde der Kindesmutter gegen die Übernachtungen wurde vom Kammergericht abgelehnt. Zwar wohne der Kindsvater in sehr beengten Verhältnissen ohne ausreichende Schlafmöglichkeiten für seine Kinder. Er habe aber glaubhaft versichert, dass er in eine größere Wohnung umziehen und Schlafstätten für seine Kinder besorgen wolle.
Soweit der Kindesvater verpflichtet worden sei, das Rauchen während der Umgangszeiten in geschlossenen Räumen zu unterlassen, sei ein gegebenenfalls noch verbleibender Geruch nach kaltem Rauch in der Wohnung kein Gesichtspunkt, der den Übernachtungen entgegenstehe, da kaltem Zigarettenrauch jedenfalls durch kräftiges Lüften begegnet werden könne.
Das Ganze wird damit begründet, dass das Umgangsrecht einen hohen verfassungsrechtlich geschützten Rang habe und die Bedeutung von Übernachtungen für die Erhaltung und Verbesserung der kindlichen Beziehungen zum Umgangselternteil bedeutsam sei.
Kommentare
Kommentar veröffentlichen