Haushaltsgegenstände im Zugewinnausgleich
Haushaltsgegenstände, die im Alleineigentum eines Ehegatten stehen, können im Hausratsverfahren nicht (mehr) dem anderen Ehegatten zugewiesen werden und unterliegen dem Zugewinnausgleich.
Nach der Neureglung in § 1568 b BGB kann sich ein Anspruch auf Überlassung von Haushaltsgegenständen nur auf Gegenstände beziehen, die in gemeinsamem Eigentum der Eheleute stehen. Haushaltsgegenstände, die in Alleineigentum eines Ehegatten stehen, sind sowohl im Anfangs– als auch im Endvermögen zu berücksichtigen.
Nach der Neureglung in § 1568 b BGB kann sich ein Anspruch auf Überlassung von Haushaltsgegenständen nur auf Gegenstände beziehen, die in gemeinsamem Eigentum der Eheleute stehen. Haushaltsgegenstände, die in Alleineigentum eines Ehegatten stehen, sind sowohl im Anfangs– als auch im Endvermögen zu berücksichtigen.
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