Haushaltsgegenstände im Zugewinnausgleich

Haus­halts­ge­gen­stände, die im Allein­ei­gentum eines Ehegatten stehen, können im Haus­rats­ver­fahren nicht (mehr) dem anderen Ehegatten zuge­wiesen werden und unter­liegen dem Zugewinnausgleich.
Nach der Neure­glung in § 1568 b BGB kann sich ein Anspruch auf Überlassung von Haus­halts­ge­gen­ständen nur auf Gegen­stände beziehen, die in gemein­samem Eigentum der Eheleute stehen. Haus­halts­ge­gen­stände, die in Allein­ei­gentum eines Ehegatten stehen, sind sowohl im Anfangs– als auch im Endver­mögen zu berücksichtigen.

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