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Alleinerziehende müssen Vollzeit arbeiten, sobald das Kind drei Jahre alt ist?

Urteil des BGH vom 15.06.2011, AZ: XII ZR 94/09 Diese Überschrift geben die Zeitungs­mel­dungen wieder. So steht es im Urteil: Das Gericht der vorhe­rigen Instanz hat keine ausrei­chenden Fest­stel­lungen getroffen, ob in diesem Fall eine persön­liche Betreuung der Mutter erfor­derlich ist und in welchem Umfang. Die Tochter besucht die dritte Klasse einer offenen Ganz­tags­schule (also Angebot einer Nach­mit­tags­be­treuung ohne verpflich­tenden Besuch für alle Schul­kinder). Das Ober­lan­des­ge­richt hat überwiegend auf das Alter des Kindes abge­stellt und behauptet, bei Betreuung von Kindern zwischen drei und acht Jahren sei die Mutter maximal zu einer 20-Stunden Tätigkeit verpflichtet. Sind die Kinder zwischen acht und zwölf Jahre alt, soll die allein­er­zie­hende Mutter zu einer Teil– bis Voll­zeit­tä­tigkeit verpflichtet sein. Der Bundes­ge­richtshof hält derart pauschale Begrün­dungen nicht für ausrei­chend. Die Betreu­ungs­si­tuation, die Belast­barkeit des Kindes und der Mut