Alleinerziehende müssen Vollzeit arbeiten, sobald das Kind drei Jahre alt ist?
Urteil des BGH vom 15.06.2011, AZ: XII ZR 94/09 Diese Überschrift geben die Zeitungsmeldungen wieder. So steht es im Urteil: Das Gericht der vorherigen Instanz hat keine ausreichenden Feststellungen getroffen, ob in diesem Fall eine persönliche Betreuung der Mutter erforderlich ist und in welchem Umfang. Die Tochter besucht die dritte Klasse einer offenen Ganztagsschule (also Angebot einer Nachmittagsbetreuung ohne verpflichtenden Besuch für alle Schulkinder). Das Oberlandesgericht hat überwiegend auf das Alter des Kindes abgestellt und behauptet, bei Betreuung von Kindern zwischen drei und acht Jahren sei die Mutter maximal zu einer 20-Stunden Tätigkeit verpflichtet. Sind die Kinder zwischen acht und zwölf Jahre alt, soll die alleinerziehende Mutter zu einer Teil– bis Vollzeittätigkeit verpflichtet sein. Der Bundesgerichtshof hält derart pauschale Begründungen nicht für ausreichend. Die Betreuungssituation, die Belastbarkeit des Kindes und der Mut