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Entwicklung der Rechtsprechung: Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge

Entwicklung der Recht­spre­chung zur Überg­angs­re­gelung des Bundesverfassungsgerichts Die Begründung der gemein­samen elter­lichen Sorge oder eines Teils der elter­lichen Sorge bei nicht verhei­ra­teten Eltern setzt voraus, dass das dem Kindeswohl dient. Fehlt die nötige Kommu­ni­ka­tions– und Koope­ra­ti­ons­fä­higkeit, dient die Begründung einer gemein­samen Sorge nicht dem Kindeswohl. Dabei ist uner­heblich, wer maßgeblich dazu beiträgt, dass die Kommu­ni­kation zwischen den Eltern nicht klappt. Amts­ge­richt Freiburg im Breisgau Der Wunsch der Mutter, berechtigt zu bleiben, Entschei­dungen für das Kind auch künftig allein zu treffen, überwiegt das durch Entscheidung des BVerfG gestärkte Eltern­recht des Vaters nicht. Es entspricht dem Kindeswohl, seine Eltern in wich­tigen Entschei­dungen für sein Leben als gleich­be­rechtigt zu erleben. Am Willen und der Fähigkeit des Vaters, das Kind zu behüten und zu beschützen, und es best­möglich zu fördern,  bestünden im vorlie­genden Fa

Unterhaltsanspruch nach Eintritt in Rentenalter

Urteil des BGH vom 08.06.2011,  AZ: XII ZR 17/09 Im Rahmen einer Abän­de­rungs­klage stellte sich die Frage, ob ab Renten­bezug der unter­halts­be­rech­tigten Frau noch immer Unter­halts­zah­lungen geschuldet sind. Denn laut Recht­spre­chung des BGH werden unbe­fristete Unter­halts­zah­lungen nach der Scheidung der Ehe nur dann geschuldet, wenn fort­dau­ernde ehebe­dingte Nach­teile nach­weisbar sind. Ab Renten­alter aber sollen die ehebe­dingten Nach­teile bei dem Erwerb von Renten­an­wart­schaften in der Regel durch die Durch­führung des Versor­gungs­aus­gleichs ausge­glichen sein. In diesem Fall jedoch hatte der Ehemann nur eine geringe Zeit der gesamten Ehedauer in die Renten­ver­si­cherung einbe­zahlt, die Ehefrau erhielt im Rahmen des Versor­gungs­aus­gleichs Anwart­schaften im Wert von nur DM 107,18, bei einer Ehedauer von 28 Jahren. Damit könnte ein fort­dau­ernder Unter­halts­an­spruch bestehen. Die Ehefrau hatte jedoch während der Ehe als Ausgleich für ehever­traglich ver