Unterhaltsanspruch nach Eintritt in Rentenalter
Urteil des BGH vom 08.06.2011, AZ: XII ZR 17/09
Im Rahmen einer Abänderungsklage stellte sich die Frage, ob ab Rentenbezug der unterhaltsberechtigten Frau noch immer Unterhaltszahlungen geschuldet sind. Denn laut Rechtsprechung des BGH werden unbefristete Unterhaltszahlungen nach der Scheidung der Ehe nur dann geschuldet, wenn fortdauernde ehebedingte Nachteile nachweisbar sind.
Ab Rentenalter aber sollen die ehebedingten Nachteile bei dem Erwerb von Rentenanwartschaften in der Regel durch die Durchführung des Versorgungsausgleichs ausgeglichen sein.
In diesem Fall jedoch hatte der Ehemann nur eine geringe Zeit der gesamten Ehedauer in die Rentenversicherung einbezahlt, die Ehefrau erhielt im Rahmen des Versorgungsausgleichs Anwartschaften im Wert von nur DM 107,18, bei einer Ehedauer von 28 Jahren.
Damit könnte ein fortdauernder Unterhaltsanspruch bestehen. Die Ehefrau hatte jedoch während der Ehe als Ausgleich für ehevertraglich vereinbarte Gütertrennung ein Einfamilienhaus im Wert von DM 650.000,00 und später noch DM 95.000,00 aus der Teilungsversteigerung einer gemeinsamen Wohnung erhalten. Deshalb müsse überprüft werden, ob diese Beträge ausreichend seien, um alle ehebedingten Nachteile zu kompensieren. Dabei müsse ermittelt werden, wie die finanzielle Lage der Frau ohne Ehe und die klassische Rollenverteilung heute wäre.
Darüber hinaus sei aber zugunsten der Frau zu berücksichtigen, dass neben der Kompensation ehebedingter Nachteile Unterhaltsansprüche auf nachehelicher Solidarität beruhen können, die allerdings umso schwächer werde, je länger die Ehe zurückliege.
Der BGH hat die Entscheidung aufgehoben und an das Oberlandesgericht zur weiteren Sachverhaltsaufklärung zurückverwiesen.
Anmerkung:
Die beiden Parteien sind 1944 und 1949 geboren. Die Frau war 19 Jahre alt, als sie heiratete. Nur wenigen Mädchen und jungen Frauen wurde damals erlaubt, einen Beruf zu erlernen, der hohe Einkünfte und Karrieremöglichkeiten bietet, da “Mädchen ohnehin einmal heiraten, den Haushalt führen, die Kinder betreuen und vom Mann versorgt werden”. Wenn man sich also Ehe und klassische Rollenverteilung hinwegdenkt, dann wäre die große Mehrheit der Frauen, die sehr jung und ohne vernünftige Berufsausbildung heiratete, heute bei einem Mindestselbstbehalt einzustufen.
Es reicht nicht, sich Ehe und Rollenverteilung hinwegzudenken und die Frauen auf ihren brotlosen Berufen festzunageln, sondern man müsste die ganze Gesellschaftsordnung der 50er und 60er, bis in die 70er Jahre hinein hinwegdenken, um den tatsächlichen ehebedingten Nachteil ermitteln zu können.
Im Rahmen einer Abänderungsklage stellte sich die Frage, ob ab Rentenbezug der unterhaltsberechtigten Frau noch immer Unterhaltszahlungen geschuldet sind. Denn laut Rechtsprechung des BGH werden unbefristete Unterhaltszahlungen nach der Scheidung der Ehe nur dann geschuldet, wenn fortdauernde ehebedingte Nachteile nachweisbar sind.
Ab Rentenalter aber sollen die ehebedingten Nachteile bei dem Erwerb von Rentenanwartschaften in der Regel durch die Durchführung des Versorgungsausgleichs ausgeglichen sein.
In diesem Fall jedoch hatte der Ehemann nur eine geringe Zeit der gesamten Ehedauer in die Rentenversicherung einbezahlt, die Ehefrau erhielt im Rahmen des Versorgungsausgleichs Anwartschaften im Wert von nur DM 107,18, bei einer Ehedauer von 28 Jahren.
Damit könnte ein fortdauernder Unterhaltsanspruch bestehen. Die Ehefrau hatte jedoch während der Ehe als Ausgleich für ehevertraglich vereinbarte Gütertrennung ein Einfamilienhaus im Wert von DM 650.000,00 und später noch DM 95.000,00 aus der Teilungsversteigerung einer gemeinsamen Wohnung erhalten. Deshalb müsse überprüft werden, ob diese Beträge ausreichend seien, um alle ehebedingten Nachteile zu kompensieren. Dabei müsse ermittelt werden, wie die finanzielle Lage der Frau ohne Ehe und die klassische Rollenverteilung heute wäre.
Darüber hinaus sei aber zugunsten der Frau zu berücksichtigen, dass neben der Kompensation ehebedingter Nachteile Unterhaltsansprüche auf nachehelicher Solidarität beruhen können, die allerdings umso schwächer werde, je länger die Ehe zurückliege.
Der BGH hat die Entscheidung aufgehoben und an das Oberlandesgericht zur weiteren Sachverhaltsaufklärung zurückverwiesen.
Anmerkung:
Die beiden Parteien sind 1944 und 1949 geboren. Die Frau war 19 Jahre alt, als sie heiratete. Nur wenigen Mädchen und jungen Frauen wurde damals erlaubt, einen Beruf zu erlernen, der hohe Einkünfte und Karrieremöglichkeiten bietet, da “Mädchen ohnehin einmal heiraten, den Haushalt führen, die Kinder betreuen und vom Mann versorgt werden”. Wenn man sich also Ehe und klassische Rollenverteilung hinwegdenkt, dann wäre die große Mehrheit der Frauen, die sehr jung und ohne vernünftige Berufsausbildung heiratete, heute bei einem Mindestselbstbehalt einzustufen.
Es reicht nicht, sich Ehe und Rollenverteilung hinwegzudenken und die Frauen auf ihren brotlosen Berufen festzunageln, sondern man müsste die ganze Gesellschaftsordnung der 50er und 60er, bis in die 70er Jahre hinein hinwegdenken, um den tatsächlichen ehebedingten Nachteil ermitteln zu können.
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