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Kein Wechselmodell durch Gerichtsbeschluss

Beschluss des OLG Nürnberg vom 22.07.2011 Das Umgangs­recht soll dem Berech­tigten lediglich die Möglichkeit geben, sich laufend von der Entwicklung und dem Wohl­er­gehen des Kindes zu überzeugen und die zwischen ihnen beste­henden natür­lichen Bande zu pflegen. Dagegen dient das Umgangs­recht nicht dazu, eine gleich­be­rech­tigte Teilhabe beider Eltern­teile am Leben des Kindes etwa in Form eines Wech­sel­mo­dells (das Kind verbringt exakt gleichviel zeit bei Vater und Mutter abwechselnd) sicherzustellen. Schon deshalb ist fraglich, ob ein Wech­sel­modell im Rahmen eines Umgangs­an­trags vom Gericht ange­ordnet werden kann. Aber in jedem Falle müsste die Durch­führung eines Wech­sel­mo­dells dem Kindeswohl entsprechen. Dies erfordert seitens der Eltern ein hohes Maß an Kommu­ni­ka­tions– und Kompro­miss­be­reit­schaft. Bei einem zwischen den Eltern beste­henden ausge­prägten Streit– und Konflikt­po­tential dient die Anordnung eines Wech­sel­mo­dells nicht dem Wohl des Kindes.