Posts

Es werden Posts vom 2012 angezeigt.

Weniger Elterngeld bei gemeinsamer elterlicher Sorge

Die Verlän­gerung des Bezugs­zeit­raums für Elterngeld von 12 auf 14 Monate ist nach dem Gesetz nur möglich, wenn die allein­er­zie­hende Mutter das alleinige Sorge­recht oder das Aufent­halts­be­stim­mungs­recht hat. Bei gemein­samem Sorge­recht muss sie zur Verlän­gerung der Eltern­geld­zahlung nach­weisen, dass mit einer Betreuung durch den mitsor­ge­be­rech­tigten Vater das Wohl des Kindes erheblich gefährdet wäre, § 4 Abs. 3 BEEG (Gesetz zum Elterngeld und zur Erziehungszeit).

Ehegattenunterhalt bei Betreuung von drei Kindern

Urteil des BGH vom 18.04.2012 (Az.: XII ZR 65/10) Eine Mutter, die drei minder­jährige Kinder betreut, 15, 13 und 10 Jahre alt, ist unter­halts­rechtlich nicht verpflichtet, Vollzeit berufs­tätig zu sein. Zu überprüfen ist, ob aus Gründen des Kindes­wohls ein redu­zierte Erwerbs­tä­tigkeit erfor­derlich ist, z. B. bei nach­mit­täg­lichen Hobbys, bei denen die Kinder auf Fahr­dienste der Mutter ange­wiesen sind, oder bei schu­li­schen Anfor­de­rungen an die Mitarbeit der Eltern. Bei jüngeren Kindern muss außerdem die Arbeitszeit und Fahrzeit innerhalb der Betreu­ungszeit der Kinder leistbar sein. Zu überprüfen ist aber auch, ob die zu leis­tende Betreuung und Erziehung der Kinder zusammen mit der Erwerbs­tä­tigkeit zu einer überob­li­ga­ti­ons­mä­ßigen Belastung führt. Im vorlie­genden Fall wurde der Mutter eine Erwerbs­tä­tigkeit von 30 Wochen­stunden zuge­mutet und darüber hinaus Ehegat­ten­un­terhalt zugesprochen.

Gesetzesentwurf: Gemeinsame Sorge für nicht verheiratete Eltern

Geset­zes­entwurf des Bundeskabinetts Das Gesetz zur Neure­gelung der elter­lichen Sorge wurde heute vom Bundes­ka­binett verabschiedet. Wie bisher soll der Mutter mit Geburt des Kindes die alleinige elter­liche Sorge zustehen. Der Vater aber kann die gemeinsame Sorge beim Fami­li­en­ge­richt bean­tragen. Äußert sich die Mutter dazu nicht innerhalb einer Frist von mindestens sechs Wochen nach der Geburt oder trägt sie keine berück­sich­ti­gungs­fä­higen Gründe gegen die Mitsorge des Vaters vor, begründet das Fami­li­en­ge­richt die gemeinsame elter­liche Sorge. In diesem verein­fachten Verfahren ist im Gegensatz zu allen anderen Sorge– und Umgangs­rechts­ver­fahren weder eine Anhörung der Eltern noch des Jugend­amtes vorgesehen. Deshalb ist es sher wichtig, welche Gründe die Mutter gegen die Begründung der gemein­samen Sorge vorträgt, und wie ausführlich sie den Sach­verhalt schildert. Denn nur wenn das Gericht die Gründe als überprü­fungs­würdig erachtet, werden die Eltern persönli

Gerichtsbeschluss: Gemeinsame Sorge für nicht verheiratete Eltern

Beschluss des OLG Köln vom 01.12.2011 Der 27jährige Vater eines sechs Jahre alten Sohnes, mit dessen Mutter nicht verhei­ratet, hat gerichtlich die gemeinsame Sorge bean­tragt. Diese muss dem Kindeswohl entsprechen. Der nicht­ehe­liche Vater hat bisher aber kaum Kontakt zu seinem Sohn gepflegt und sich auch sonst um dessen Belange wenig oder gar nicht gekümmert. Auch ist er seinen Unter­halts­ver­pflich­tungen nicht nach­ge­kommen, ohne nach­voll­ziehbar begründen zu können, weshalb ihm die Aufnahme einer Berufs­tä­tigkeit nicht möglich war. Wegen dieser wenig verant­wor­tungs­be­wussten Haltung des Kinds­vaters in der Vergan­genheit liegt nach Ansicht des Gerichts die Annahme nahe, dass die Übernahme von Mitver­ant­wortung für das Kind nicht dem Kindeswohl entspricht. In dieser Situation sei es sorge­rechtlich nicht zu bean­standen, wenn versucht wird, eine Umgangs­re­gelung zu schaffen und deren Erfolg abzu­warten, bevor eine gemeinsame elter­liche Sorge in Betracht kommt. So kann