Gesetzesentwurf: Gemeinsame Sorge für nicht verheiratete Eltern

Geset­zes­entwurf des Bundeskabinetts
Das Gesetz zur Neure­gelung der elter­lichen Sorge wurde heute vom Bundes­ka­binett verabschiedet.
Wie bisher soll der Mutter mit Geburt des Kindes die alleinige elter­liche Sorge zustehen. Der Vater aber kann die gemeinsame Sorge beim Fami­li­en­ge­richt bean­tragen. Äußert sich die Mutter dazu nicht innerhalb einer Frist von mindestens sechs Wochen nach der Geburt oder trägt sie keine berück­sich­ti­gungs­fä­higen Gründe gegen die Mitsorge des Vaters vor, begründet das Fami­li­en­ge­richt die gemeinsame elter­liche Sorge. In diesem verein­fachten Verfahren ist im Gegensatz zu allen anderen Sorge– und Umgangs­rechts­ver­fahren weder eine Anhörung der Eltern noch des Jugend­amtes vorgesehen.
Deshalb ist es sher wichtig, welche Gründe die Mutter gegen die Begründung der gemein­samen Sorge vorträgt, und wie ausführlich sie den Sach­verhalt schildert. Denn nur wenn das Gericht die Gründe als überprü­fungs­würdig erachtet, werden die Eltern persönlich angehört und das Jugendamt beteiligt und erst damit ausrei­chend überprüft, ob die gemeinsame elter­liche Sorge dem Kindeswohl widerspricht.
Wichtig ist also künftig die umfas­sende Infor­mation werdender Mütter und Väter über ihre recht­lichen Möglich­keiten schon vor der Geburt des Kindes. Denn die psychische Ausnah­me­si­tuation der Mutter nach der Geburt, kann eine recht­zeitige und rationale Entscheidung unmöglich machen. 

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