Ehegattenunterhalt bei Betreuung von drei Kindern
Urteil des BGH vom 18.04.2012 (Az.: XII ZR 65/10)
Eine Mutter, die drei minderjährige Kinder betreut, 15, 13 und 10 Jahre alt, ist unterhaltsrechtlich nicht verpflichtet, Vollzeit berufstätig zu sein.
Zu überprüfen ist, ob aus Gründen des Kindeswohls ein reduzierte Erwerbstätigkeit erforderlich ist, z. B. bei nachmittäglichen Hobbys, bei denen die Kinder auf Fahrdienste der Mutter angewiesen sind, oder bei schulischen Anforderungen an die Mitarbeit der Eltern. Bei jüngeren Kindern muss außerdem die Arbeitszeit und Fahrzeit innerhalb der Betreuungszeit der Kinder leistbar sein.
Zu überprüfen ist aber auch, ob die zu leistende Betreuung und Erziehung der Kinder zusammen mit der Erwerbstätigkeit zu einer überobligationsmäßigen Belastung führt.
Im vorliegenden Fall wurde der Mutter eine Erwerbstätigkeit von 30 Wochenstunden zugemutet und darüber hinaus Ehegattenunterhalt zugesprochen.
Eine Mutter, die drei minderjährige Kinder betreut, 15, 13 und 10 Jahre alt, ist unterhaltsrechtlich nicht verpflichtet, Vollzeit berufstätig zu sein.
Zu überprüfen ist, ob aus Gründen des Kindeswohls ein reduzierte Erwerbstätigkeit erforderlich ist, z. B. bei nachmittäglichen Hobbys, bei denen die Kinder auf Fahrdienste der Mutter angewiesen sind, oder bei schulischen Anforderungen an die Mitarbeit der Eltern. Bei jüngeren Kindern muss außerdem die Arbeitszeit und Fahrzeit innerhalb der Betreuungszeit der Kinder leistbar sein.
Zu überprüfen ist aber auch, ob die zu leistende Betreuung und Erziehung der Kinder zusammen mit der Erwerbstätigkeit zu einer überobligationsmäßigen Belastung führt.
Im vorliegenden Fall wurde der Mutter eine Erwerbstätigkeit von 30 Wochenstunden zugemutet und darüber hinaus Ehegattenunterhalt zugesprochen.
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