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Weniger Elterngeld bei gemeinsamer elterlicher Sorge

Die Verlän­gerung des Bezugs­zeit­raums für Elterngeld von 12 auf 14 Monate ist nach dem Gesetz nur möglich, wenn die allein­er­zie­hende Mutter das alleinige Sorge­recht oder das Aufent­halts­be­stim­mungs­recht hat. Bei gemein­samem Sorge­recht muss sie zur Verlän­gerung der Eltern­geld­zahlung nach­weisen, dass mit einer Betreuung durch den mitsor­ge­be­rech­tigten Vater das Wohl des Kindes erheblich gefährdet wäre, § 4 Abs. 3 BEEG (Gesetz zum Elterngeld und zur Erziehungszeit).