Bundesverfassungsgericht: Leben der Mutter höher zu bewerten als Umgang des Vaters

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 13.12.2012, 1 BvR 1766/12:
Das Oberlandesgericht Dresden hatte einem in der Neonaziszene aktiven Vater begleiteten Umgang mit seinen drei Kindern an einem neutralen Ort bewilligt, obgleich die Mutter als Aussteigerin aus dieser Szene untertauchen und ihren und der Kinder Namen ändern musste, um Racheakten der rechtsradikalen Szene zu entgehen. Der entgegengesetzte Wille der autistischen Kinder sei unbeachtlich, denn das Gericht gehe davon aus, dass ein Umgang das Wohl der Kinder weder seelisch noch körperlich gefährde, sich vielmehr ein Umgang auf das Wohl der Kinder eher förderlich auswirken werde.
Das Bundesverfassungsgericht stellt fest, dass sich entgegen der Ausführungen des Oberlandesgerichts aus den vorliegenden Unterlagen eine konkrete Gefährdung der Mutter ergebe, durch Rechtsextremisten erheblichem körperlichem und seelischem Druck ausgesetzt zu werden. Da das Wohl der in der Obhut der Mutter aufwachsenden Kinder von der körperlichen Unversehrtheit der Mutter abhänge, muss das Umgangsrecht des Vaters hinter deren Schutz zurück treten. 
Außerdem habe sich das Oberlandesgericht nicht hinreichend damit auseinander gesetzt, ob die Kinder dem Umgang mit dem Vater nicht mittlerweile derart ablehnend gegenüber stehen, dass die Anordnung von Umgangskontakten gegen ihren Willen eine seelische Schädigung hervorrufen könnte. 

Man sollte meinen, in diesem Extremfall liege es auf der Hand, dass ein Umgang das Wohl der Kinder gefährdet. Immerhin hatte auch das erstinstanzliche Familiengericht den Umgang ausgeschlossen.
Der Beschluss des Bundesverfassungsgericht sollte nun auch in anderen Umgangsverfahren dazu führen, den Willen der Kinder wieder stärker zu beachten.

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