Aufsichtspflicht der Eltern bei Internetnutzung durch ihr Kind
Wenn ein normal entwickeltes 13jähriges Kind üblicherweise die Anweisungen der Eltern befolgt, dann genügen die Eltern ihrer Aufsichtspflicht, wenn sie dem Kind die Rechtswidrigkeit von Tauschbörsen erklären und ihm die Teilnahme daran verbieten.