Unterhalt für volljährige Kinder

Ein volljähriges Kind hat einen Anspruch auf Finanzierung einer angemessenen, seiner Begabung, Neigung und seinem Leistungswillen entprechenden Berufsausbildung. Umgekehrt hat das Kind die Verpflichtung, seine Ausbildung mit Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit in angemessener und üblicher Zeit zu beenden. Die Unterhaltsverpflichtung besteht auch dann noch, wenn das Kind vor der Erstausbildung Praktika und ungelernte Tätigkeiten ausgeübt hat (hier, Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 03.07.2013 drei Jahre Verzögerung).

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