Kein gerichtlich angeordnetes Wechselmodell für Kinder

Das bei Väterorganisationen aufgrund Verringerung der Unterhaltsverpflichtungen  propagierte Wechselmodell, wonach Kinder exakt die gleiche Zeit bei der Mutter und beim Vater verbringen, kann nicht gegen den Willen eines Elternteiles vom Gericht angeordnet werden.
So hat es auch das Oberlandesgericht München entschieden, Beschluss vom 15.01.2013. Denn es gibt hierfür keine gesetzliche Grundlage. Nur der regelmäßige Umgang mit dem Kind kann gemäß § 1684 BGB gerichtlich angeordnet werden.
Dies ist auch sinnvoll, denn die Einigung der Eltern auf ein Wechselmodell setzt ein hohes Maß an Kooperationsbereitschaft voraus und eine Einigung auch über die finanziellen Regelungen. 
Darüber hinaus müssen die gemeinsamen Kinder den immerwährenden Aufenthaltswechsel gut verkraften, und beide Eltern müssen bereit sind, darauf Rücksicht zunehmen, wenn es nicht so ist, auch wenn bei beiden der Wunsch vorhanden ist, gleich viel Zeit mit den Kindern zu verbringen.

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