Düsseldorfer Tabelle 2015
Die
Kindesunterhaltsbeträge nach der Düsseldorfer Tabelle werden ab 01.01.2015 nicht angehoben. Obwohl dies bereits für 2014 geplant war, wurde der
steuerliche Kinderfreibetrag, an den die Beträge nach der Düsseldorfer
Tabelle gekoppelt sind, vom Bundesfinanzministerium bisher nicht angehoben.
Dies soll nun Anfang 2015 geschehen. Bis dahin bleiben die
Kindesunterhaltsbeträge unverändert.
Allerdings wurde zum
01.01.2015 der notwendige Selbstbehalt für den Unterhaltspflichtigen
erhöht. Nach Zahlung des Kindesunterhalts muss Erwerbstätigen das Minimum von 1.080,00
EUR (bisher 1.000,00 EUR , Nicht-Erwerbstätigen das Minimum von 880,00 EUR (bisher 800,00
EUR) verbleiben.
Gerade in
Mangelfällen, in denen schon bisher der Kindesunterhalt gekürzt werden
musste, kann deshalb eine weitere Kürzung bevorstehen.
Da das
Kindergeld beide Eltern sowohl für den (nach dem gesetz gleichwertigen) Bar- als auch für den
Betreuungsunterhalt entlasten soll, darf der Unterhaltspflichtige von
den Tabellenbeträgen das halbe Kindergeld abziehen. Dies sind die
monatlichen Zahlbeträge, abhängig von Einkommen des
Unterhaltspflichtigen und Alter des Kindes:
Zahlbeträge (nach Abzug ½ Kindergeld von € 92,00)
Nettoeinkommen des
Barunterhaltspflichtigen Altersstufe in Jahren Prozentsatz
0-5 6-11 12-17 ab 18
bis 1500 225 272 334 304 100
1501-1900 241 291 356 329 105
1901-2300 257 309 377 353 110
2301-2700 273 327 398 378 115
2701-3100 289 345 420 402 120
3101-3500 314 374 454 441 128
3501-3900 340 404 488 480 136
3901-4300 365 433 522 519 144
4301-4700 390 462 556 558 152
4701-5100 416 491 590 597 160
Bei
Einkünften über 5.100,00 EUR netto kann Kindesunterhalt über dem
Höchstbetrag gefordert werden, wenn ein höherer monatlicher Lebensbedarf
deatailliert nachgewiesen wreden kann.
Die Tabelle geht von zwei
Unterhaltsberechtigten aus. Sind es mehr oder weniger, wird die
Einstufung entsprechend herab- oder hinaufgesetzt, je
unterhaltsberechtigter Person um eine Einkommensgruppe.
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