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Anpassung Düsseldorfer Tabelle 2015

Sollten nach dem Existenzminimumbericht Kinderfreibetrag und Kindergeld so angehoben werden wie besprochen, steigt der Mindestunterhalt für 6-11jährige Kinder wie folgt: Sächliches Existenzminimum € 4.512,00 : 12 = € 376,00 für jüngere Kinder 87 % davon, für ältere Kinder 117 %, (§ 1612 a BGB). Wenn das Kindergeld um € 10,00 steigt ergeben sich folgende Beträge für den Mindesunterhalt: 0-   5 Jahre        € 327,00 - € 97,00 zu zahlen € 230,00 (bisher € 225,00) 6-  11 Jahre       € 376,00 - € 97,00 zu zahlen € 279,00 (bisher € 272,00) 12-17 Jahre       € 440,00 - € 97,00 zu zahlen € 343,00 (bisher € 334,00)

Auch im Wechselmodell muss Barunterhalt bezahlt werden.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 05.11.2014: Der Vater hat in dem vorliegenden Fall die gemeinsamen Kinder an 6 von 14 Tagen betreut. Da dadurch die Hauptverantwortung für die Kinder bei der Mutter verbleibt, handelt es sich um kein echtes Wechselmodell, das nur bei hälftiger Betreuung erreicht wird. Die Mutter ist demzufolge befugt, Kindesunterhalt, Unterhaltsvorschussleistungen und Kindergeld geltend zu machen. Die Mitbetreuung des Vaters kann im Einzelfall durch Herabstufung in der Düsseldorfer Tabelle gewürdigt werden.