Kind hat Anspruch auf Herausgabe persönlicher Gegenstände

Getrenntlebende Eltern können erbittert auch um Kleinigkeiten streiten.
So musste das Oberlandesgericht Nürnberg kürzlich entscheiden, ob die Mutter, bei der das Kind in diesem Fall lebte, einen Anspruch auf Herausgabe des Impfpasses und des Kinderuntersuchungs- hefts hat. Die Eltern hatten das gemeinsame Sorgerecht. Das Gericht stellte fest, dass die Mutter antragsberechtigt ist, weil sie das Kind in Obhut hat, entsprechend der gesetzlichen Regelung bei Beantragung von Kindesunterhalt.
Der Vater weigerte sich das, die Unterlagen herauszugeben, weil die Mutter sie nur für die aus seiner Sicht unberechtigte Schulanmeldung benötige und weil sie nicht in der Lage sei, Dokumente sorgfältig zu verwahren.

Das Gericht entschied, dass der Vater die Unterlagen herausgeben muss. Wer Eigentümer sei und ob die Unterlagen dringend benötigt würden, spiele keine Rolle. Das Kind habe einen Anspruch auf Herausgabe seiner persönlichen Gegenstände, wozu derartige Dokumente gehörten.

OLG Nürnberg, Beschluss vom 24.11.2015, Az. 11 UF 1140/15

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