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Der Neue soll zahlen?

Sowohl für den Ehegattenunterhalt als auch für den Unterhalt der nichtehelichen Mutter gibt es im Gesetz Billigkeitsklauseln. Eine davon heißt, wer in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt, kann vom früheren Partner keinen Unterhalt mehr verlangen. Der Unterhaltsanspruch kann, je nach den Umständen und unter Wahrung des Wohles gemeinsamer Kinder, ganz wegfallen, herabgesetzt oder zeitlich begrenzt werden, § 1579 Nr. 2 BGB.