Unterhalt
Unterhalt nach der Trennung
Mit der Trennung endet der Anspruch auf Familienunterhalt. Statt dessen kann ein Ehegatte vom anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs– und Vermögensverhältnissen angemessenen Unterhalt verlangen. Dieser Anspruch besteht bis zur Rechtskraft der Ehescheidung. Auf Trennungsunterhalt kann nicht verzichtet werden. Eine Verzichtsvereinbarung ist unwirksam, auch wenn sie notariell beurkundet ist.
Einzelheiten zu Grund und Höhe des Anspruchs auf Kindes– und Ehegattenunterhalt finden Sie unter den Scheidungsfolgen.
Kindesunterhalt
Wenn Eltern getrennt leben oder geschieden sind und ein Elternteil die überwiegende Betreuung gemeinsamer minderjähriger Kinder übernommen hat, ist der andere Elternteil verpflichtet, Barunterhalt für die Kinder zu leisten. Die Höhe des Unterhalts bemisst sich nach der Düsseldorfer Tabelle.
Bei der Einordnung in die Einkommensgruppen ist zu beachten, dass eine Höhergruppierung oder Abstufung erfolgt, wenn der Unterhaltspflichtige mehr oder weniger als zwei Personen Unterhalt leisten muss. Von den Tabellenbeträgen darf der Pflichtige die Hälfte des Kindergeldes abziehen, da dieses beiden Eltern zugute kommen soll. Bezieht der Pflichtige nach der Trennung noch das Kindergeld, hat er die Hälfte zum Tabellenbetrag dazu zu bezahlen.
Ab Volljährigkeit werden Kinder nicht mehr betreut, weshalb beide Eltern barunterhaltspflichtig sind, auch wenn die Kinder noch zur Schule gehen. Der Unterhalt bemisst sich dann nach den zusammengerechneten Einkünften. Der nach Abzug des vollen Kindergeldes verbleibende Betrag wird zwischen den Eltern im Verhältnis ihrer Einkünfte aufgeteilt, unter Berücksichtigung eines Sockelbetrages.
Die Beträgen nach der Düsseldorfer Tabelle decken den allgemeinen Lebensbedarf der Kinder wie Wohnen, Lebensmittel, Kleidung, Schuhe, allgemeiner Schulbedarf, Taschengeld. Zusätzlich kann Sonder– und Mehrbedarf anfallen, also einmalig oder laufend anfallende Mehrkosten für beispielsweise Kindergartengebühren, Nachhilfe, Klassenfahrten, nicht von der Krankenversicherung gedeckte Kosten wie Kieferorthopädie oder Brille. Diese Kosten sind von beiden Eltern im Verhältnis ihrer Einkünfte, wiederum unter Berücksichtigung eines Sockelbetrages, zu zahlen.
Unterhalt für volljährige Kinder
Wechselmodell und Barunterhalt
Anpassung Düsseldorfer Tabelle 2015
Höherer Unterhalt für Alleinerziehende
Unterhalt für volljährige Kinder
Wechselmodell und Barunterhalt
Anpassung Düsseldorfer Tabelle 2015
Höherer Unterhalt für Alleinerziehende
nachehelicher Unterhalt
Nach der Scheidung ist grundsätzlich jeder Ehegatte verpflichtet, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Ist dies nicht möglich, kann ein Ehegatte Unterhalt wegen Kinderbetreuung, wegen Alters oder wegen Krankheit verlangen, oder er weil keine ausreichende angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermochte. Für eine Übergangszeit kann bei erheblichen Einkommensunterschieden auch sogenannter Aufstockungsunterhalt verlangt werden.
Einige von den Gerichten bei Berechnung des Einkommens und des Unterhalts angewandten Grundregeln sind in den Süddeutschen Leitlinien enthalten.
Der häufigste und der strittigste Unterhaltsgrund ist die Kinderbetreuung. Vom Gesetz festgelegt ist lediglich, dass bis zum 3. Geburtstag des gemeinsamen Kindes der Elternteil, der das Kind betreut, nicht verpflichtet ist, berufstätig zu sein, und deshalb den vollen Unterhalt verlangen kann. Auch hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass danach nicht ohne Übergang eine Vollzeittätigkeit verlangt werden kann. Im übrigen besteht aber ein Unterhaltsanspruch nur, wenn Billigkeitsgründe vorliegen. Hierbei sind viele Aspekte zu berücksichtigen wie Möglichkeit und Qualität der Fremdbetreuung, Beruf und Arbeitsweg des betreuenden Elternteils, Anzahl der zu betreuenden Kinder, vereinbarte und praktizierte Rollenverteilung in der Ehe.
Bundesgerichtshof: Alleinerziehende müssen Vollzeit arbeiten, sobald das Kind drei Jahre alt ist? Juni 2011
Bundesgerichtshof: nachehelicher Unterhalt ab Rentenalter, Juni 2011
Bundesgerichtshof: Unterhalt bei Betreuung von drei Kindern, April 2012
Gesetzesänderung zur Dauer der nachehelichen Unterhaltszahlungen Dezember 2012
Bundesgerichtshof: Unbefristeter Anspruch auf Ehegattenunterhalt nach der Scheidung, Dezember 2012
Bundesgerichtshof: Unbefristeter Anspruch auf Ehegattenunterhalt nach der Scheidung, nach der Gesetzesänderung vom März 2013
OLG Köln, Kein andauernder Anspruch auf Ehegattenunterhalt nach 20jähriger Hausfrauenehe, November 2013
Bundesgerichtshof: Alleinerziehende müssen Vollzeit arbeiten, sobald das Kind drei Jahre alt ist? Juni 2011
Bundesgerichtshof: nachehelicher Unterhalt ab Rentenalter, Juni 2011
Bundesgerichtshof: Unterhalt bei Betreuung von drei Kindern, April 2012
Gesetzesänderung zur Dauer der nachehelichen Unterhaltszahlungen Dezember 2012
Bundesgerichtshof: Unbefristeter Anspruch auf Ehegattenunterhalt nach der Scheidung, Dezember 2012
Bundesgerichtshof: Unbefristeter Anspruch auf Ehegattenunterhalt nach der Scheidung, nach der Gesetzesänderung vom März 2013
OLG Köln, Kein andauernder Anspruch auf Ehegattenunterhalt nach 20jähriger Hausfrauenehe, November 2013
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