Unterhalt

Unterhalt nach der Trennung
Mit der Trennung endet der Anspruch auf Fami­li­en­un­terhalt. Statt dessen kann ein Ehegatte vom anderen den nach den Lebens­ver­hält­nissen und den Erwerbs– und Vermö­gens­ver­hält­nissen ange­mes­senen Unterhalt verlangen. Dieser Anspruch besteht bis zur Rechts­kraft der Ehescheidung. Auf Tren­nungs­un­terhalt kann nicht verzichtet werden. Eine  Verzichts­ver­ein­barung ist unwirksam, auch wenn sie nota­riell beur­kundet ist.
Einzel­heiten zu Grund und Höhe des Anspruchs auf Kindes– und Ehegat­ten­un­terhalt finden Sie unter den Scheidungsfolgen.

Kindesunterhalt
Wenn Eltern getrennt leben oder geschieden sind und ein Elternteil die überwie­gende Betreuung gemein­samer minder­jäh­riger Kinder übernommen hat, ist der andere Elternteil verpflichtet, Barun­terhalt für die Kinder zu leisten. Die Höhe des Unter­halts bemisst sich nach der Düsseldorfer Tabelle.
Bei der Einordnung in die Einkom­mens­gruppen ist zu beachten, dass eine Höher­grup­pierung oder Abstufung erfolgt, wenn der Unter­halts­pflichtige mehr oder weniger als zwei Personen Unterhalt leisten muss. Von den Tabel­len­be­trägen darf der Pflichtige die Hälfte des Kinder­geldes abziehen, da dieses beiden Eltern zugute kommen soll. Bezieht der Pflichtige nach der Trennung noch das Kindergeld, hat  er die Hälfte zum Tabel­len­betrag dazu zu bezahlen.
Ab Voll­jäh­rigkeit werden Kinder nicht mehr betreut, weshalb beide Eltern barun­ter­halts­pflichtig sind, auch wenn die Kinder noch zur Schule gehen. Der Unterhalt bemisst sich dann nach den zusam­men­ge­rech­neten Einkünften. Der nach Abzug des vollen Kinder­geldes verblei­bende Betrag wird zwischen den Eltern im Verhältnis ihrer Einkünfte aufge­teilt, unter Berück­sich­tigung eines Sockelbetrages.
Die Beträgen nach der Düssel­dorfer Tabelle decken den allge­meinen Lebens­bedarf der Kinder wie Wohnen, Lebens­mittel, Kleidung, Schuhe, allge­meiner Schul­bedarf, Taschengeld. Zusätzlich kann Sonder– und Mehr­bedarf anfallen, also einmalig oder laufend anfal­lende Mehr­kosten für beispiels­weise Kinder­gar­ten­ge­bühren, Nach­hilfe, Klas­sen­fahrten,  nicht von der Kran­ken­ver­si­cherung gedeckte Kosten wie Kiefer­or­tho­pädie oder Brille. Diese Kosten sind von beiden Eltern im Verhältnis ihrer Einkünfte, wiederum unter Berück­sich­tigung eines Sockel­be­trages, zu zahlen.
Unterhalt für volljährige Kinder
Wechselmodell und Barunterhalt
Anpassung Düsseldorfer Tabelle 2015 
Höherer Unterhalt für Alleinerziehende

nachehelicher Unterhalt
Nach der Scheidung ist grund­sätzlich jeder Ehegatte verpflichtet, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Ist dies nicht möglich, kann ein Ehegatte Unterhalt wegen Kinder­be­treuung, wegen Alters oder wegen Krankheit verlangen, oder er weil keine ausrei­chende ange­messene Erwerbs­tä­tigkeit zu finden vermochte. Für eine Überg­angszeit kann bei erheb­lichen Einkom­mens­un­ter­schieden auch soge­nannter Aufsto­ckungs­un­terhalt verlangt werden.
Einige von den Gerichten bei Berechnung des Einkommens und des Unter­halts ange­wandten Grund­regeln sind in den  Süddeutschen Leitlinien  enthalten.
Der häufigste und der strit­tigste Unter­halts­grund ist die Kinder­be­treuung. Vom Gesetz fest­gelegt ist lediglich, dass bis zum 3. Geburtstag des gemein­samen Kindes der Elternteil, der das Kind betreut, nicht verpflichtet ist, berufs­tätig zu sein, und deshalb den vollen Unterhalt verlangen kann. Auch hat der Bundes­ge­richtshof entschieden, dass danach nicht ohne Übergang eine Voll­zeit­tä­tigkeit verlangt werden kann. Im übrigen besteht aber ein Unter­halts­an­spruch nur, wenn Billig­keits­gründe vorliegen. Hierbei sind viele Aspekte zu berück­sich­tigen wie Möglichkeit und Qualität der Fremd­be­treuung, Beruf und Arbeitsweg des betreu­enden Eltern­teils, Anzahl der zu betreu­enden Kinder, verein­barte und prak­ti­zierte Rollen­ver­teilung in der Ehe.

Bundesgerichtshof: Alleinerziehende müssen Vollzeit arbeiten, sobald das Kind drei Jahre alt ist? Juni 2011
Bundesgerichtshof: nachehelicher Unterhalt ab Rentenalter, Juni 2011
Bundesgerichtshof: Unterhalt bei Betreuung von drei Kindern, April 2012
Gesetzesänderung zur Dauer der nachehelichen Unterhaltszahlungen Dezember 2012
Bundesgerichtshof: Unbefristeter Anspruch auf Ehegattenunterhalt nach der Scheidung, Dezember 2012
Bundesgerichtshof: Unbefristeter Anspruch auf Ehegattenunterhalt nach der Scheidung, nach der Gesetzesänderung vom März 2013 
OLG Köln, Kein andauernder Anspruch auf Ehegattenunterhalt nach 20jähriger Hausfrauenehe, November 2013

Elternunterhalt 

Verwirkung von Elternunterhalt

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