Vermögen

gesetzlicher Güterstand
Der gesetz­liche Güter­stand ist die Zuge­winn­ge­mein­schaft. Das Vermögen des Mannes und das Vermögen der Frau werden kein gemein­sames Vermögen, auch nicht das nach der Eheschließung erworbene Vermögen. Endet die Zuge­winn­ge­mein­schaft durch Tod oder Ehescheidung, werden die während der Ehe angesammelten Ersparnisse hälftig zwischen den Eheleuten geteilt (= Zugewinnausgleich).
Keiner der Ehegatten haftet für die allei­nigen Schulden des anderen. Eine gemeinsame Haftung entsteht lediglich bei gemeinsam einge­gan­genen Verbind­lich­keiten. Eine Ausnahme sind jedoch Geschäfte zur Deckung des täglichen Lebens­be­darfs, durch die in der Regel beide Ehegatten berechtigt und verpflichtet werden.
Die Zuge­winn­ge­mein­schaft kann durch Ehevertrag modi­fi­ziert werden, beispiels­weise können einzelne Vermö­gens­ge­gen­stände aus dem Zuge­winn­aus­gleich ausge­nommen werden.

Auskunft zum Vermögen bei Trennung
Leben die Ehegatten getrennt, kann jeder von dem anderen Auskunft über das Vermögen zum Zeit­punkt der Trennung verlangen. Es müssen Belege vorgelegt werden.

Zugewinnausgleich bei Scheidung
Alle Ersparnisse (wie Bargeld, Wertpapiere, Immobilien, Lebensversicherungen), die nach der Heirat bis zur Zustellung des Schei­dungs­an­trags erworben wurden, sind zwischen den Eheleuten hälftig aufzuteilen. Dieser Zugewinn umfasst nicht Schenkungen von Dritten oder Erbschaften, sondern nur deren Wertsteigerung ab Schenkungsdatum oder Datum der Erbschaft.
Jeder Ehegatte hat gegen den anderen einen Anspruch auf Auskunft über das Vermögen an diesen beiden Stich­tagen (Tag der Heirat und Tag der Zustellung des Scheidungsantrags) und auf die Vorlage von Belegen, damit der Zugewinnausgleich berechnet werden kann.
Bundesgerichtshof: Haushaltsgegenstände im Zugewinnausgleich, Mai 2011
GmbH-Anteile im Zugewinnausgleich, November 2013

Vermögensauseinandersetzung
Über gemeinsame Vermö­gens­ge­gen­stände wie gemeinsame Konten oder eine gemeinsam erworbene Immo­bilie sollte im Zuge des Schei­dungs­ver­fahrens eine Einigung getroffen werden, zwingend erfor­derlich ist dies aller­dings nicht. So kann das hälftige Mitei­gentum an einer Immo­bilie ohne weiteres auch über die Scheidung hinaus bestehen bleiben. Will ein Mitei­gen­tümer die Immo­bilie veräußern, der andere nicht, bleibt nur der Antrag auf Teilungs­ver­stei­gerung. Die Immo­bilie wird dann zwangs­ver­steigert und der Erlös geteilt.

Kommentare

Beliebte Posts aus diesem Blog