Versorgungsausgleich

War die Ehezeit vom Tag der Heirat bis zum Tag der Zustellung des Schei­dungs­an­trags länger als drei Jahre, findet ein Versor­gungs­aus­gleich statt. Dieses Verfahren wird vom Gericht auto­ma­tisch einge­leitet, war die Ehezeit kürzer als drei Jahre nur auf Antrag.
Im Zuge des Versor­gungs­aus­gleichs werden alle während der Ehezeit erwor­benen Renten­an­wart­schaften hälftig zwischen den Ehegatten geteilt. Diese Regelung soll insbe­sondere die Kinder betreu­enden Ehepartner schützen, die während der Ehe nichts oder nur wenig in die Renten­ver­si­cherung einzahlen konnten. Ausge­glichen werden nur Versi­che­rungen, die eine monat­liche Alters­rente gewähren. Alters­vor­sorge, die ein einma­liges Kapital ausschüttet wie die meisten Lebens­ver­si­che­rungen, wird im Zuge­winn­aus­gleich berück­sichtigt, da es sich um erspartes Vermögen handelt.

Rentenanwartschaften aus Beamtenversorung und gesetzlicher Rentenversicherung sind nicht gleichartig

externe Teilung einer Betriebsrente.
Abänderung der Versorgungsausgleichsentscheidung nach altem Recht

Ausschluss des Versorgungszeit für die Dauer des Getrenntlebens bei langer Trennungszeit?

Kommentare

Beliebte Posts aus diesem Blog